Änderung § 2 LBAV vom 12.01.2016

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§ 2 LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn das nach Absatz 2 erforderliche Qualifikationsniveau erfüllt ist und

(Text neue Fassung)

(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn

1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat oder

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Es bedarf für
die Anerkennung als Befähigung für eine Laufbahn

1. des einfachen
und des mittleren Dienstes eines Befähigungsnachweises, der mindestens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und

2. des gehobenen und des höheren Dienstes eines Diploms, das mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3)
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre lang eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist.

(4)
Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:



2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat,

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat oder

4.
die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat.

(2)
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und

1. die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder

2. der zur Qualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war.

(3)
Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:

1. eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Staat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Qualifikationsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie

2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikation.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und

3. sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

2 Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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