Änderung § 9 LBAV vom 12.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 LBAV, alle Änderungen durch Artikel 1 LBAVÄndV am 12. Januar 2016 und Änderungshistorie der LBAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 9 LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gebühren


(Text alte Fassung)

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 60 Euro.

(Text neue Fassung)

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed