Änderung § 4 LBAV vom 27.06.2020

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§ 4 LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 50 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuständige Stelle


(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.




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