Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der LBAV am 01.10.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 3 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LBAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
LBAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | LBAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) § 1 Geltungsbereich § 2 Anerkennungsvoraussetzungen § 3 Antrag § 4 Zuständige Stelle § 5 Ausgleichsmaßnahmen § 6 Eignungsprüfung § 7 Anpassungslehrgang § 8 Verfahren | |
(Text alte Fassung) § 9 Gebühren | (Text neue Fassung) § 9 (aufgehoben) |
§ 10 Verwaltungszusammenarbeit § 11 Übermittlung personenbezogener Daten § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 9 Gebühren | § 9 (aufgehoben) |
Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9130/v199800-2019-10-01.htm