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Synopse aller Änderungen der LBAV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 50 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LBAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 50 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuständige Stelle


(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.