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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008 (2. FinAusglG2008DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2008



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Berlin 14.715.267,99 Euro
von Brandenburg 5.980.690,76 Euro
von Bremen 1.308.733,63 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 6.447.804,62 Euro
von Niedersachsen 6.033.931,52 Euro
von Rheinland-Pfalz 2.589.105,70 Euro
von dem Saarland 248.638,10 Euro
von Sachsen 12.226.477,82 Euro
von Sachsen-Anhalt 5.851.826,49 Euro
von Schleswig-Holstein 1.662.522,57 Euro
von Thüringen 6.437.425,57 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Baden-Württemberg 21.672.874,66 Euro
an Bayern 14.531.090,40 Euro
an Hamburg 4.359.975,48 Euro
an Hessen 18.511.031,04 Euro
an Nordrhein-Westfalen 4.427.453,20 Euro.


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