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§ 7 - Bundesbankpersonal-Verordnung (BBankPersV)

V. v. 09.12.2009 BGBl. I S. 3856 (Nr. 78); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
Geltung ab 19.12.2009, abweichend siehe § 8; FNA: 7620-1-2 Notenbanken
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§ 7 Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit



Abweichend von § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes kann die Zeit, während derer eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amts bilden, voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

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