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§ 4 - Akkreditierungssymbolverordnung (SymbolVO)

V. v. 15.12.2009 BGBl. I S. 3870 (Nr. 79)
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 772-6-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht

§ 4 Verwendung des Akkreditierungssymbols



(1) Das Akkreditierungssymbol darf als Hinweis auf die Akkreditierung in Prüfberichten, Kalibrierscheinen, Zertifikaten und Inspektionsberichten, die im Rahmen des Akkreditierungsbereiches ausgestellt werden, verwendet werden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung des Akkreditierungssymbols kann auf Antrag von der Akkreditierungsstelle genehmigt werden, soweit diese nicht dem Ruf der Akkreditierungsstelle schadet.

(2) Das Akkreditierungssymbol kann unter Wahrung der Proportionen seiner Bestandteile in jeder beliebigen Gesamtgröße verwendet werden.

(3) Das Verwendungsrecht an dem Akkreditierungssymbol besteht während der gesamten Dauer der Akkreditierung.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen sind verantwortlich für die korrekte Verwendung des Akkreditierungssymbols. Bei Missbrauch des Akkreditierungssymbols kann die Akkreditierungsstelle die Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols widerrufen.



 

Zitierungen von § 4 SymbolVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SymbolVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SymbolVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Anlage AkkStelleGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.04.2022)
... der Erlaubnis zur Verwen- dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver- zeichnis der ...