(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind erstmals auf Investmentvermögen anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 30. Juni 2010 endet.
(2) Auf Immobilien, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Sondervermögen gehalten werden, ist §
27 Absatz 2 Nummer 2 erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaften sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem letzten Tag der darauf folgenden fünf Jahre linear Rückstellungen für Zwecke der Steuern im Sinn des §
27 Absatz 2 Nummer 2 in den Sondervermögen aufzubauen.