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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (3. BeschVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 BeschV § 21, § 25, § 28, § 47

Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern „hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter „und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt.

2.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Grundsatz

Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt."

3.
In § 28 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 47 Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. BeschVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BeschVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3937) geändert worden ist, wird die Angabe ...