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Artikel 6 - Wachstumsbeschleunigungsgesetz (WaBeG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534; Geltung ab 31.12.2009, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 ErbStG § 13a, § 19, § 19a, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „sieben Jahren" durch die Wörter „fünf Jahren" und die Angabe „650 Prozent" durch die Angabe „400 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „zehn Beschäftigte" durch die Angabe „20 Beschäftigte" ersetzt.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „sieben Jahren" durch die Wörter „fünf Jahren" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Siebenjahresfrist" durch das Wort „Fünfjahresfrist" ersetzt.

c)
Absatz 8 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 400 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 700 Prozent;

2.
in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren;".

2.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuer-
pflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
... Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75.000 71530
300.000 112030
600.000 152530
6.000.000 193030
13.000.000 233550
26.000.000 274050
über 26.000.000 304350


3.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6)."

b)
Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a Absatz 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von sieben Jahren."

4.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11. November 2005 herausgegeben werden musste."



 

Zitierungen von Artikel 6 Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 WaBeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaBeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 WaBeG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 21.04.2010)
...  (2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 8 und 14 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. (4) Artikel 13 tritt mit Wirkung ab dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 28.03.2024)
... Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950 ) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. ... 378) anzuwenden. (3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950 ) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. ... die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950 ) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 14 JStG 2010 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt ...