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§ 1 - Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleKostV)

V. v. 21.12.2009 BGBl. I S. 3964 (Nr. 81); aufgehoben durch § 7 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877
Geltung ab 31.12.2009; FNA: 772-6-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 1 Gebühren


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle in Zusammenhang mit der Akkreditierung und Überwachung von Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Konformitätsbewertungsstellen) werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Frühere Fassungen von § 1 AkkStelleKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 AkkStelleKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AkkStelleKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AkkStelleKostV (zu § 1) (vom 15.08.2013)


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