Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (1. FSPersAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972 (Nr. 81); Geltung ab 31.12.2009
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2009 FSPersAV § 3, § 35, § 44, Anlage 5, Anlage 10

Die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.

2.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6."

3.
In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 31" ersetzt und die Wörter „des Lizenzinhabers" gestrichen.

4.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter „mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten" durch die Wörter „mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten" ersetzt.

b)
Der Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

c)
Der Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

d)
Der Nummer 2.5 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

5.
In Anlage 10 wird auf den Seiten 7 und 8 des Musters eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 im Abschnitt „Elektrokardiographie/Electrocardiogram" die Angabe „40" durch die Angabe „30" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. FSPersAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FSPersAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 577 10. ZustAnpV Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
... vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3972) geändert worden ist, werden jeweils ...


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