Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (1. FSPersAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972 (Nr. 81); Geltung ab 31.12.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 4a und 5 sowie Absatz 4b Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen die Nummern 4a und 4b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2009 FSPersAV § 3, § 35, § 44, Anlage 5, Anlage 10

Die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.

2.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6."

3.
In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 31" ersetzt und die Wörter „des Lizenzinhabers" gestrichen.

4.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter „mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten" durch die Wörter „mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten" ersetzt.

b)
Der Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

c)
Der Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

d)
Der Nummer 2.5 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

5.
In Anlage 10 wird auf den Seiten 7 und 8 des Musters eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 im Abschnitt „Elektrokardiographie/Electrocardiogram" die Angabe „40" durch die Angabe „30" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2009.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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