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Artikel 7 - Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs (LuftVOuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung nach Artikel 8 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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