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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin (LogMstrFbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 26 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 50 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2010; FNA: 806-22-6-28 Berufliche Bildung
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§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Grundlegende Qualifikationen,

3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LogMstrFbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogMstrFbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LogMstrFbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 12 LogMstrFbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 17.12.2019)
... 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2020), die durch Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1 , § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) ...
Anlage 2 LogMstrFbV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ...