Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 01.05.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 6. FortbVÄndV am 1. Mai 2013 und Änderungshistorie der LogMstrFbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 50 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2010 S. 33 - 34)



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils,

b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in zwei der folgenden Handlungsbereiche Logistikprozesse, Betriebliche Organisation und Kostenwesen, Führung und Personal und jeweils Bewertung mit Punkten und Note sowie

c) Benennung des Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs und Bewertung mit Punkten und Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.