§ 5 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Geltung ab 22.03.2010; FNA: 2129-8-1-3 Umweltschutz
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§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr


§ 5 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:

 Brennstoff
nach § 3
Absatz 1
Nennwärme-
leistung
(Kilowatt)
Staub
(g/m³)
CO
(g/m³)
Nummer
1 bis 3a
≥ 4 ≤ 500 0,091,0
> 500 0,090,5
Stufe 1:
Anlagen,
die ab
dem
22. März
2010
errichtet
werden
Nummer
4 bis 5
≥ 4 ≤ 500 0,101,0
> 500 0,100,5
Nummer 5a ≥ 4 ≤ 500 0,060,8
> 500 0,060,5
Nummer
6 bis 7
≥ 30 ≤ 100 0,100,8
> 100 ≤ 500 0,100,5
> 500 0,100,3
Nummer
8 und 13
≥ 4 < 100 0,101,0
Stufe 2:
Anlagen,
die nach
dem
31.12.2014
errichtet
werden
Nummer
1 bis 5a
≥ 4 0,020,4
Nummer
6 bis 7
≥ 30 ≤ 500 0,020,4
> 500 0,020,3
Nummer
8 und 13
≥ 4 < 100 0,020,4
.

Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.

(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.

(3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten,

2.
Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen Reservekessel abdecken, sowie

3.
Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden.

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Zitierungen von § 5 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich (vom 20.06.2019)
... Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die ...
§ 3 1. BImSchV Brennstoffe
...  4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 eingehalten werden können; dies muss durch ein mindestens einjährliches ...
§ 14 1. BImSchV Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen (vom 01.01.2022)
... geänderten Feuerungsanlage, für die in § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5 , § 6 Absatz 1 oder 2 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die ...
§ 15 1. BImSchV Wiederkehrende Überwachung
... mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal ... der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen. (2) Der Betreiber einer ...
§ 22 1. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 20.06.2019)
... zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch ...
§ 24 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2019)
... 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 , § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht ... 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt, ...
§ 25 1. BImSchV Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
... Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten ... der Errichtung Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 bis einschließlich 31. Dezember 1994 1. Januar 2015 ... 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter. (4) Der Betreiber einer bestehenden ... Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 3 und 5 gilt ... Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2 auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten Anforderungen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 ... feste Brennstoffe zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von 1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für den ...
Anlage 2 1. BImSchV (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb (vom 20.06.2019)
 
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Zitat in folgenden Normen

Altholzverordnung (AltholzV)
Artikel 1 V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3302; zuletzt geändert durch Artikel 120 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 AltholzV Anwendungsbereich (vom 01.06.2012)
... § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere ...

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 1 KÜO Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen (vom 09.07.2020)
... ist, 3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) 3,0 5.4 Überprüfung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... ist, 3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält ...


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