§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
(1) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen des
§ 19 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Feststellung kann auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
(2) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in
§ 3 Absatz 3,
§ 4 Absatz 1, 3 bis 7,
§ 5,
§ 6 Absatz 1 oder 2 oder in den
§§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
- 1.
- Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger,
- 2.
- Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen,
- 3.
- Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden,
- 4.
- Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des § 10.
(4)
1Die Messungen nach Absatz 2 sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der
Anlage 2 durchzuführen.
2Über das Ergebnis der Messungen sowie über die Durchführung der Überwachungstätigkeiten nach Absatz 1 und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung nach
Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustellen.
(5)
1Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen.
2Das
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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interne Verweise§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich (vom 20.06.2019) ... Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die ... die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 ...
§ 12 1. BImSchV Messöffnung ... Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat ...
§ 13 1. BImSchV Messeinrichtungen (vom 20.06.2019) ... werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. (3) Die eingesetzten ...
§ 15 1. BImSchV Wiederkehrende Überwachung ... (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie 2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit ... 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss. (5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt ...
§ 17 1. BImSchV Eigenüberwachung (vom 27.06.2020) ... der Schornsteinfegerinnen und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des ... mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. ... Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten ...
§ 24 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2019) ... § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet, 8. entgegen § 14 Absatz 2 , § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung ...
§ 25 1. BImSchV Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen ... 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. (5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten ... geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2 auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten Anforderungen für Anlagen mit ... geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (7) Abweichend von Absatz 4 sowie ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung ... wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden ... Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) ...
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804
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