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§ 24 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Geltung ab 22.03.2010; FNA: 2129-8-1-3 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.2010; FNA: 2129-8-1-3 Umweltschutz
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§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,
- 8.
- entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,
- 9.
- bis 14. (aufgehoben)
- 15.
- entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Nachweis gesendet wird,
- 16.
- entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder
- 17.
- entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen V. v. 13. Juni 2019 BGBl. I S. 804 m.W.v. 20. Juni 2019
Frühere Fassungen von § 24 1. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.06.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 13.06.2019 BGBl. I S. 804 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 1. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804
Artikel 2 44. BImSchVEV Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... 3 bis 11" durch die Angabe „§§ 3 bis 10" ersetzt. 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 6 und 9 bis 14 werden aufgehoben. ...
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