Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 1. BImSchV vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 1. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 105 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der 1. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 1. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 17 1. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 105 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Eigenüberwachung


(1) 1 Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. 2 Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. 2 Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen.

(Text alte Fassung)

(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit innerhalb der Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige