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Änderung § 13 1. BImSchV vom 20.06.2019

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§ 13 1. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung
§ 13 1. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Messeinrichtungen


(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. 2 Die Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen.

(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.




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