interne Verweise§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich (vom 20.06.2019) ... von 1 Megawatt oder mehr. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne ...
§ 15 1. BImSchV Wiederkehrende Überwachung ... Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten ...
§ 19 1. BImSchV Ableitbedingungen für Abgase (vom 01.01.2022) ... den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn ...
§ 22 1. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 20.06.2019) ... Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen ...
§ 24 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2019) ... gestattet, 8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen ... Sorge trägt, dass ein dort genannter Nachweis gesendet wird, 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder 17. entgegen ... 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder 17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen ...
Zitat in folgenden NormenKehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
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