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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2011 aufgehoben

§ 2 - Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG)

Artikel 1 G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Geltung ab 23.02.2010 bis 01.01.2013, abweichend tritt § 13 am 23.08.2010 in Kraft; FNA: 772-5 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2 Zugangserschwerung



(1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10.000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren. Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.

(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.

(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.

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Zitierungen von § 2 ZugErschwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZugErschwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZugErschwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZugErschwG Sperrliste
... Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur ...
§ 3 ZugErschwG Sicherung der Sperrliste
... nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der ...
§ 4 ZugErschwG Stoppmeldung
... nach § 2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen ...
§ 6 ZugErschwG Aufstellung
... nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über ...
§ 7 ZugErschwG Zivilrechtliche Ansprüche
... Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 ... 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen. (2) Zivilrechtliche ... umsetzen. (2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2 , mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen ...
§ 11 ZugErschwG Einschränkung von Grundrechten
... Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 ...
§ 13 ZugErschwG Bußgeldvorschrift (vom 23.08.2010)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Artikel 2 ZugErschwAufhG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... worden ist, werden nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes" ...

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Artikel 2 EGZugErschwG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... werden gestrichen und nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes" eingefügt. bb) Die folgenden ...