Diensteanbieter nach §
2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.
Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958