(1) Diensteanbieter nach §
2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§
2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen.
(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach §
2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.