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Artikel 3 - Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (EGZugErschwG k.a.Abk.)

G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Geltung ab 23.02.2010, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 (aufgehoben)


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert




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Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 3 Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EGZugErschwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGZugErschwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Artikel 3 ZugErschwAufhG Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
...  3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17. Februar ...