Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (EGZugErschwG k.a.Abk.)

G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Geltung ab 23.02.2010, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 (aufgehoben)
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Februar 2010 ZugErschwG

(gesamter Text siehe Zugangserschwerungsgesetz - ZugErschwG)

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Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Februar 2010 TKG § 96, § 149

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „und verwenden" werden gestrichen und nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig."

2.
§ 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 96 Abs. 2" die Angabe „Satz 1" gestrichen und werden vor dem Wort „verwendet" die Wörter „erhebt oder" eingefügt.

b)
In Nummer 17 werden die Wörter „§ 96 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 96 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

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Artikel 3 (aufgehoben)


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 2958 m.W.v. 29. Dezember 2011

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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 23. August 2010 ZugErschwG § 13

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg

Der Bundesminister des Innern

Schäuble

Die Bundesministerin der Justiz

Brigitte Zypries

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Ursula von der Leyen



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