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Änderung § 6 EAPatV vom 12.11.2013

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§ 6 EAPatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 6 EAPatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ausfertigung


(Text neue Fassung)

§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften


vorherige Änderung

Wird ein elektronisches Dokument durch das Patentamt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen:

1. den Namen der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat,

2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht wurde, sowie

3.
den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.



(1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.

(2) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist,
genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:

1. den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und

2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.

(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in
den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.