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Änderung § 6 EAPatV vom 12.11.2013

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§ 6 EAPatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 6 EAPatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausfertigung


Wird ein elektronisches Dokument durch das Patentamt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen:

(Text alte Fassung)

1. den Namen der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat,

2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht wurde, sowie

(Text neue Fassung)

1. den Namen der Person, die das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen hat,

2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen wurde, sowie

3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)