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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung (2. MilchQuotVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

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