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Änderung § 1 SGB V-ÜbV vom 01.01.2020

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§ 1 SGB V-ÜbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 SGB V-ÜbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

(Text neue Fassung)

Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)