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Synopse aller Änderungen der SGB V-ÜbV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SGB V-ÜbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB V-ÜbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
SGB V-ÜbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesversicherungsamt
(SGB V-Übertragungsverordnung - SGB V-ÜbV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
(SGB V-Übertragungsverordnung - SGB V-ÜbV)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1


vorherige Änderung

Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.



Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.