(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt §
10 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in §
10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten
- 1.
- beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,
- 2.
- die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879