(1) Bei einem Ausbildungsverhältnis oder einem Praktikum, das in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, sind zusätzlich zu den Daten nach §
4 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- der Tag, an dem die Ausbildung begonnen worden ist,
- 2.
- der Tag, an dem laut Ausbildungsvertrag die Ausbildung beendet wird,
- 3.
- der Tag, an dem die Ausbildung tatsächlich geendet hat.
(2) Bei Heimarbeit sind zusätzlich zu übermitteln:
- 1.
- Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage,
- 2.
- Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage,
- 3.
- das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltene Urlaubsentgelt und
- 4.
- der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden ist.