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Synopse aller Änderungen der EEAV am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Vortägige und untertägige Vermarktung
§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
§ 3 Transparenz der EEG-Umlage
§ 4 Mitteilungspflichten
§ 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten
§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage
§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsregelung
(Text neue Fassung)

§ 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Vortägige und untertägige Vermarktung


(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.

(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistungen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits veräußerten Strommengen sind über den untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern.

(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Den Übertragungsnetzbetreibern wird gestattet, zur Abdeckung von Zeiten unzureichender Liquidität des untertägigen Spotmarktes eine zusätzliche Leistungsreserve (EEG-Reserve) nach folgender Maßgabe vorzuhalten:

1. Die Beschaffung der EEG-Reserve erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Ausschreibung hat über die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen.

2. Die EEG-Reserve darf unbeschadet des § 8 ausschließlich zum Verkauf von Zusatzmengen gegenüber der Vortagesprognose oder zum Kauf von Fehlmengen gegenüber der Vortagesprognose eingesetzt werden.

3. Die Ausschreibung des gesamten Bedarfs an EEG-Reserve erfolgt kalendermonatlich getrennt nach positiver und negativer EEG-Reserve.

4. Die Mindestangebotsgröße beträgt 15 Megawatt.

5. Negative Arbeitspreise sind zulässig.

6. Eine Präqualifikation der technischen Einrichtungen der Anbieter von EEG-Reserve ist nicht zulässig.

Bei nachgewiesenen Einschränkungen der Übertragungskapazitäten kann auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiber und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur eine regelzoneninterne Vorhaltung der EEG-Reserve erfolgen.




(4) (aufgehoben)

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage


(1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und dieser Verordnung erforderlich sind:

1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,

2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich,

3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,

4. notwendige Kosten für die Erstellung der Prognosen nach § 3 Absatz 3 und 4 und für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus,

5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

6. notwendige Kosten für Abweichungen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen,

7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus,

8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 7 bis 9.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

(3) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zulässigen Höhe. Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu verzinsen. Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe.

(4) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus dürfen diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, nicht angesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.



(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Einnahmen aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorgesehenen Zinssatz übersteigt.

(2) 1
Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. 4 Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. 5 Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus dienen. 6 Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

(3) 1 Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zulässigen Höhe. 2 Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu verzinsen. 3 Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus. 4 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe.

(4) 1 Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus dürfen diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, nicht angesetzt werden. 2 Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zusätzlich entstehen. 3 Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. 4 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsregelung




§ 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen


vorherige Änderung

(1) In besonderen Ausnahmefällen kann der Übertragungsnetzbetreiber von der Verpflichtung, die vollständige in der Vortagesprognose vorhergesagte Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem vortägigen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern, abweichen. Besondere Ausnahmefälle im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Stunden des folgenden Tages, in denen auf Basis der zum Zeitpunkt der regelmäßigen Erstellung der Vortagesprognose vorhandenen Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich an den Strombörsen erheblich negative Preise ergeben, die eine unverhältnismäßige Verringerung der Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus oder eine unzumutbare Belastung der Liquidität des vermarktungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers befürchten lassen. Die Annahme erheblich negativer Preise im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

1. die Einspeisung der nach den §§ 29 bis 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Anlagen voraussichtlich mehr als 60 Prozent der gesamten in Deutschland installierten Leistung dieser Anlagen betragen wird und gleichzeitig

2. aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Last in diesen Stunden unter 60 Prozent der bundesweiten zeitgleichen Jahreshöchstlast des Jahres 2009 betragen wird.

Besondere Ausnahmefälle im Sinne von Satz 1 sind auch diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Falle von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht. Besondere Ausnahmefälle sind vom 1. Juli 2010 bis zum Abschluss des Jahres 2010 auf maximal 100 Stunden je Übertragungsnetzbetreiber beschränkt.
Der Übertragungsnetzbetreiber hat Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch machen will, unverzüglich der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse abzugeben. Die Preislimits müssen in unregelmäßiger Folge und Höhe gewechselt werden. Das erste Preislimit und der Rahmen, innerhalb dessen sich die wechselnden Preislimits bewegen dürfen, sind der Bundesnetzagentur einschließlich der Mechanismen, mittels derer innerhalb des Rahmens konkrete Preislimits bestimmt werden, vorab anzuzeigen. Die Preislimits, der Rahmen und die Mechanismen sind vertraulich zu behandeln.

(3) Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die nach der Vortagesprognose zu erwartende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse unter Ausschöpfung auch der EEG-Reserve nach § 1 Absatz 4 zu erfolgen.

(4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwarten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber nach vorheriger Ausschöpfung der EEG-Reserve zur Stützung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu erhöhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die im Falle der Einspeisung eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollständig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Vorschriften dieses Absatzes Gebrauch machen wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Änderungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Sie können nur dann in die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthalten Maßgaben eingehalten wurden.



(1) 1 Der Übertragungsnetzbetreiber kann für diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflichtung abweichen, die vollständige in der Vortagesprognose vorhergesagte Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem vortägigen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse abzugeben. 2 Die zu veräußernde Strommenge ist in zehn gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. 3 Die Preislimits müssen bei mindestens -350 Euro je Megawattstunde und höchstens -150 Euro je Megawattstunde liegen. 4 Jeder Betrag in Schritten von je einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. 5 Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. 6 Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu behandeln. 7 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion am vortägigen Spotmarkt auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:

1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot abgegeben hat;

2. Höhe der Preislimits jeder Tranche;

3. am vortägigen Spotmarkt unverkaufte Energiemenge.

(3) 1 Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die nach der Vortagesprognose zu erwartende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu erfolgen. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben:

1. Stunden, für welche Energie am untertägigen Spotmarkt unverkauft geblieben ist;

2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unverkauften Energie.

(4) 1 Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwarten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu erhöhen. 2 Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen wären. 3 Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die im Falle der Einspeisung eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollständig ausgenutzt wurden. 4 Der Übertragungsnetzbetreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Vorschriften dieses Absatzes Gebrauch machen wird. 5 Die Verfahrensanweisung und etwaige Änderungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. 6 Die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 7 Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Stunden und für welche Energiemenge in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im Sinne des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.

(5) 1 Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus. 2 Sie können nur dann in die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthalten Maßgaben eingehalten wurden.