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Änderung § 1 EEAV vom 01.01.2011

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§ 1 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 1 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Vortägige und untertägige Vermarktung


(Text neue Fassung)

§ 1 Vermarktung an Spotmärkten


vorherige Änderung

(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.

(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistungen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits veräußerten Strommengen sind über den untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern.

(3)
Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

(4) Den Übertragungsnetzbetreibern wird gestattet, zur Abdeckung von Zeiten unzureichender Liquidität des untertägigen Spotmarktes eine zusätzliche Leistungsreserve (EEG-Reserve) nach folgender Maßgabe vorzuhalten:

1. Die Beschaffung der EEG-Reserve erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Ausschreibung hat über die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen.

2. Die EEG-Reserve darf unbeschadet des § 8 ausschließlich zum Verkauf von Zusatzmengen gegenüber der Vortagesprognose oder zum Kauf von Fehlmengen gegenüber der Vortagesprognose eingesetzt werden.

3. Die Ausschreibung des gesamten Bedarfs an EEG-Reserve erfolgt kalendermonatlich getrennt nach positiver und negativer EEG-Reserve.

4. Die Mindestangebotsgröße beträgt 15 Megawatt.

5. Negative Arbeitspreise sind zulässig.

6. Eine Präqualifikation der technischen Einrichtungen der Anbieter von EEG-Reserve ist nicht zulässig.

Bei nachgewiesenen Einschränkungen der Übertragungskapazitäten kann auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiber und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur eine regelzoneninterne Vorhaltung der EEG-Reserve erfolgen.

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.



(1) 1 Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig zu veräußern. 2 Verkaufsangebote nach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen.

(2) 1 Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. 2 Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

(3) 1 Differenzen zwischen der nach aktualisierten
Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. 2 Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

(4)
Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.