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Änderung § 4 EEAV vom 01.02.2015

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§ 4 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung
§ 4 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres gemäß § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen.

(2) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent mitzuteilen. 2 Die Mitteilungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für das Vorjahr die Preise, Mengen und Stunden des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln.

(4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln.

(4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 1 und 3 mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022)