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Synopse aller Änderungen der EEAV am 29.05.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2020 durch Artikel 4 des EEGPandG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070 |
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(Text alte Fassung) § 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen 1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und 2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9204/v244823-2020-05-29.htm