Der
Versteigererverordnung vom
24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die durch Artikel
12 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird folgender §
11 angefügt:
-
- „§ 11 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§
2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. §
4 Absatz 2 der
Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§
8 und
10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit §
10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben."
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930