§
2 der
Schaustellerhaftpflichtverordnung vom
17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach §
1 unterliegen."