Abweichend von §
6 Absatz 1 Satz 1 der
Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) ist die dort genannte Übertragung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 bis zum 15. April 2010 anzuzeigen.