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§ 5 - Kontaminanten-Verordnung (KmV)

Artikel 1 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286, 287 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Geltung ab 27.03.2010; FNA: 2125-44-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat



Bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, die nicht bereits in Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, aufgeführt sind müssen

1.
die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) entnommen werden und

2.
die Probenaufbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 beschriebenen Kriterien erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 5 KmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
vom 01.07.2020 BGBl. I S. 1540

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KmV (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5) (vom 01.07.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Artikel 1 2. KmVÄndV Änderung der Kontaminanten-Verordnung
... Überwachung und für ein zweites Sachverständigengutachten." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... aufgeführt sind" ersetzt. d) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a ...