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Artikel 2 - Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (KmVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Diätverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. März 2010 DiätV § 2, § 14, § 26

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind

1.
die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie

2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung

entsprechend anzuwenden."

2.
§ 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 werden aufgehoben.

3.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 3a wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KmVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KmVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt ...