Tools:
Update via:
Änderung § 9 HtDBwVWehrtechnikVDV vom 01.06.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BLVEV 2026 am 1. Juni 2024 und Änderungshistorie der HtDBwVWehrtechnikVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 9 HtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 9 HtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 13 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |
(1) 1 Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. 2 Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen: 1. Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen', | |
| (Text alte Fassung) 2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes, | (Text neue Fassung) 2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes, |
3. Lehrgang 'Bundeswehr und Sicherheitspolitik', | |
| 4. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement', 5. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement', | 4. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement', 5. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement', |
6. Lehrgang 'Führungs- und Lenkungsaufgaben', | |
7. Lehrgang 'Allgemeine Systemtechnik', 8. Lehrgang 'Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete', 9. Lehrgang 'Systemtechnik Land', 'Systemtechnik Luft', 'Systemtechnik See' oder 'Systemtechnik Informationstechnologie', 10. Lehrgang 'Rechtsgrundlagen in der Praxis' und 11. praktische Ausbildung. (2) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik durchgeführt. 2 Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. 3 Für die Lehrgänge werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt. | 7. Lehrgang 'Systemtechnik', 8. Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete', 9. Lehrgang 'Rechtsgrundlagen in der Praxis' und 10. praktische Ausbildung. (2) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. 2 Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. 3 Für die Lehrgänge werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt. |
(3) 1 Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. 2 Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden. (4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9237/al0-197909.htm


