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Änderung § 1 HtDBwVWehrtechnikVDV vom 17.03.2026

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§ 1 HtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 1 HtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 13 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung)

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) 1 Im Vorbereitungsdienst werden den Referendarinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse vermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erworbenes Wissen in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. 2 Dazu gehören berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung zu problemorientiertem Denken und Handeln. 3 Die Referendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtechnik vertraut gemacht. 4 Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit Blick auf das technische Projektmanagement. 5 Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. 6 Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für die Einbindung der Bundeswehr und insbesondere des Rüstungsbereichs in internationale und überstaatliche Organisationen. 7 Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz sind zu fördern.

(3) 1 Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik und Fachtechnik. 2 Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete:

1. Kraftfahr- und Gerätewesen,

2. Luft- und Raumfahrtwesen,

3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

4. Informationstechnik und Elektronik,

5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder

6. Systembewaffnung und Effektoren.

(4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.



(heute geltende Fassung)