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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten (AfögLTAV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.1971 BGBl. I S. 1606
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 2212-1-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 1 Ausbildungsstätten



(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für

1.
landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,

2.
milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,

3.
biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Diesen Einrichtungen sind Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten gleichgestellt, sofern die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AfögLTAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AfögLTAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AfögLTAV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von ...