Eingangsformel - Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (EUStVUG k.a.Abk.)

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Die Neufassung von § 13b Absatz 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Artikel 6 Nummer 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 66 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie - MwStSystRL) in der Fassung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 7); § 13b Absatz 2 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 199a MwStSystRL; die Neufassung von § 13b Absatz 5 UStG dient der Umsetzung von Artikel 196 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) und von Artikel 199a MwStSystRL. Die Neufassung des § 18a UStG in Artikel 6 Nummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 7) und der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 1). Die Neufassung des § 27a Absatz 1 Satz 2 UStG in Artikel 6 Nummer 15 dient der Umsetzung von Artikel 214 Buchstabe d und e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).



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