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Synopse aller Änderungen des MilchSoPrG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MilchSoPrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MilchSoPrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
MilchSoPrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 108 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Grünlandprämie


(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünlandprämie für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen seines Betriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur Verfügung stehen.

(2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Grünlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh des durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch insgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milcherzeuger an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfügung stehenden Grünlandflächen.

(3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den Grundbetrag der Grünlandprämie erhält.

(4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind gemeinsam zu beantragen.

(5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das jeweilige Jahr, indem

1. für den Grundbetrag der Grünlandprämie der Betrag von 2.000.000 Euro und

2. für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie der Betrag von 111.000.000 Euro

(Text alte Fassung) nächste Änderung

durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die Grünlandprämie beantragt worden ist und die berücksichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. September des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Grundbetrag und den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/


(Text neue Fassung)

durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die Grünlandprämie beantragt worden ist und die berücksichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. September des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen.

§ 6 Zusätzliche Grünlandprämie


(1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der

1. für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der Nutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und

2. ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Dezember des Jahres 2009 Kühe hält,

wird von Amts wegen eine zusätzliche Grünlandprämie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 werden Anzeigen, die nach dem 31. Januar 2010 erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kühe nicht berücksichtigt, für die am 31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen.

(2) Die zusätzliche Grünlandprämie erhält ein Betriebsinhaber,

1. soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechender Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird,

a) für seine im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen, die ihm am 15. Mai 2009 zur Verfügung gestanden haben, oder,

b) wenn ein Fall der Nummer 2 Buchstabe c vorliegt, für seine nach Nummer 2 Buchstabe c ermittelten anteiligen Grünlandflächen des Jahres 2009,

2. soweit er im Jahr 2009 keinen Sammelantrag gestellt hat und vor dem 1. Januar 2010

a) ein Betrieb durch Vererbung oder vorweggenommene Vererbung auf ihn übertragen worden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009,

b) durch einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 unter Beteiligung mindestens eines Betriebs, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 oder

c) durch eine Aufteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 aus einem Betrieb, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, wobei die Anteile der beteiligten Betriebsinhaber an den im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen, die dem Inhaber des aufgeteilten Betriebs am 15. Mai 2009 zur Verfügung gestanden haben, nach Maßgabe des Anteils ihrer Kühe im Dezember 2009 an der Gesamtzahl der Kühe der beteiligten Betriebsinhaber berechnet werden.

(3) Die zusätzliche Grünlandprämie wird für die nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen gewährt. Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh des nach Satz 3 maßgeblichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, höchstens jedoch alle nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Grünlandflächen des Betriebs. Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im Dezember 2009 ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am 31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97 multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zusätzliche Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätzliche Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des Betrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/




(4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97 multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zusätzliche Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätzliche Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des Betrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/




Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.