§
12 Absatz 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel
14b des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf Grund einer" das Wort „unwiderruflichen" eingefügt und die Angabe „250" durch die Angabe „750" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „16.250" durch die Angabe „48.750" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „16.500" durch die Angabe „49.500" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „16.750" durch die Angabe „50.250" ersetzt.
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671